Zinsloses Darlehen

"Zinsloses Darlehen" – Funktionsweisen, Stolperfallen und Vorteile

Zinsloses Darlehen… das klingt nach einem verlockenden Angebot und wie Musik in den Ohren eines Schuldners. Schließlich bedeutet es für die Person, die es in Anspruch nimmt, dass keine zusätzlichen Kosten auf sie zukommen. Es wird lediglich Geld entgegen genommen und vielleicht "danke" gesagt. Unter einem zinslosen Darlehen kann man bereits die finanzielle Auslage eines Freundes verstehen, der das letzte Getränk am Abend in der Kneipe auf seine Rechnung genommen hat, weil das eigene Portemonnaie nicht mehr genug hergegeben hat. Zinslose Darlehen bedienen sich demnach einer breiten Definition. Handelt es sich dabei um "Kleckerbeträge" kräht auch kein Hahn danach, wer das letzte Bier in der Kneipe bezahlt hat und ob das jede Woche der Fall war. Vorsicht aber, wenn diese Geldbeträge eine gewisse Grenze überschreiten. Dann möchte ebenso das Finanzamt gerne wissen, welche Wege Ihr Geld gegangen ist.

Zinslose Darlehen können zur Steuerfalle werden

Zinslose Darlehen, selbst unter Freunden bzw. innerhalb der Familie, können sich als Steuerfalle entpuppen. Werden Freibeträge überschritten und die Leihgabe bzw. das Darlehen läuft über einen längeren Zeitraum als nur ein Jahr, fallen offiziell, egal ob unter Freunden oder in der Familie Schenkungssteuern an. Ja, man mag es kaum glauben aber nach der Lohn-, Abgeltungs-, Mehrwertsteuer etc. gibt es auch eine Schenkungssteuer. Da wollen wir uns untereinander einen Gefallen tun und dann das? Nun gut, zumindest wissen wir erst einmal Bescheid. In unserem Ratgeber nennen wir Ihnen jetzt wichtige Punkte, die Sie kennen sollten bevor Sie an jemanden in der Familie, Freunde oder Kollegen ein Darlehen geben möchten und das sicherlich nur, weil Sie den Menschen mögen und helfen möchten. Wie man sich und anderen keine Grube stellt, wenn man ihnen eigentlich einen Gefallen tun möchte, erfahren Sie im Folgenden.

Tücken eines zinslosen Darlehens

Zinslose Darlehen können nämlich zu echten Steuerfallen werden. Aufgrund der nicht veranschlagten Zinsen kann der Fiskus (und dies zu Recht) die Vermutung anstellen, es handele sich dabei um eine Schenkung. So bestätigt es auch Anita Käding vom Bund der Steuerzahler in Berlin. (vgl. http://www.focus.de/finanzen/steuern/verbraucher-zinsloses-darlehen-kann-zur-steuerfalle-werden_aid_836439.html, 11/10/2012) In den Fällen, in denen Freibeträge überschritten werden und das Darlehen die Frist eines Jahres überschreitet, kann sozusagen eine Schenkung angenommen und dementsprechend eine Schenkungssteuer veranschlagt werden. In Familien werden diese Freibeträge kaum überschritten, trotz allem sollten Schenker und Beschenkte diese Steuerpflicht im Auge behalten, damit eine gute Tat nicht für beide zum Nachteil wird.

Wie hoch sind „marktübliche Zinsen“?

Wie hoch „marktübliche Zinsen“ sind, die man auch bei Darlehen unter Verwandten und Ehepartnern ansetzen sollte, zeigt Ihnen unser Kreditvergleich:

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Schenkungssteuer vermeiden – auf Freibeträge achten!

Bei der Gewährung eines Darlehens unter Freunden bzw. Bekannten sollte man sich im Besonderen über Freibeträge erkundigen und diese, wenn möglich nicht überschreiten. Der persönliche Freibetrag liegt aktuell bei 20.000 Euro. Innerhalb eines 10-Jahres-Zeitraumes darf in diesem Geldwert ein zinsloses Darlehen gewährt wie angenommen werden. Alles darüber hinaus wird vom Finanzamt versteuert. Bei Schenkungen in der Familie sieht es schon wieder ein wenig anders aus. Dort sind die Freibeträge höher als bspw. unter Bekannten. Paragraph 516 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) definiert in Absatz 1 den Begriff der Schenkung und setzt somit einen rechtlichen Rahmen: "Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, ist Schenkung, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt."

Im Falle dessen, dass Beträge überschritten werden und von einer Schenkung ausgegangen werden muss, kann die Finanzverwaltung einen fiktiven Zinssatz von 5,5 % p.a. ansetzen. Davor schützt auch ein sehr niedrig vereinbarter Zinssatz nicht. Focus-Money weist darauf hin, dass auch ein Zinssatz von 3 % p.a. zumindest eine teilweise Schenkung ist. In diesem Fall wird die Differenz aus dem tatsächlich beschlossenen und dem fiktiven Zinssatz gebildet. Welche Verwandtschaftsgrade, steuerfreie Beträge bei der Schenkungssteuer eine Rolle spielen, erklären wir Ihnen gerne im nächsten Punkt.

Regelung der Schenkungssteuer

Sobald eine Schenkung Geldes einen gewissen Betrag übersteigt, hängt es nur noch von der Beziehung der beiden Personen zueinander ab, welche Steuern laut BGB geltend gemacht werden. Ausgehend von der Situation, dass die beschenkte Person einen Vermögenszuwachs erzielt, wird der Vorgang steuerrelevant. Die Einteilung erfolgt dann nach entsprechender Steuerklasse, Beziehungsverhältnis des Schenkenden und des Beschenkten sowie der Höhe der Schenkung an sich. Dies zeigt Ihnen im Folgenden unsere Übersichtsseite:

Persönliches Umfeld Freibetrag Schenkungs-steuerklasse bis
75.000 Euro (1)
bis
300.000 Euro (1)
bis
600.000 Euro (1)
bis 6 Mio. Euro (1) bis 13
Mio. Euro (1)
bis 26
Mio. Euro (1)
über
26 Mio. Euro (1)
Ehepartner 500.000€ I 7 11 15 19 23 27 30
Eingetragene Lebenspartner 500.000 € I 7 11 15 19 23 27 30
Kinder 400.000 € I 7 11 15 19 23 27 30
Stiefkinder 400.000 € I 7 11 15 19 23 27 30
Kinder verstorbener Elternteile 400.000 € I 7 11 15 19 23 27 30
Kinder verstorbener Stiefkinder 400.000 € I 7 11 15 19 23 27 30
Enkelkinder 200.000 € II 15 20 25 30 35 40 43
Geschwister 20.000 € II 15 20 25 30 35 40 43
Steifeltern 20.000 € II 15 20 25 30 35 40 43
Schwiegereltern 20.000 € II 15 20 25 30 35 40 43
Nichten 20.000 € II 15 20 25 30 35 40 43
Neffen 20.000 € II 15 20 25 30 35 40 43
Geschiedene Ehepartner 20.000 € II 15 20 25 30 35 40 43
Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft 20.000 € II 15 20 25 30 35 40 43
alle anderen Personen 20.000 € III 30 30 30 30 50 50 50
1 Steuersatz nach dem Wert des steuerpflichtigen Erwerbs (§ 10 ErbStG) in Prozent

Die meisten Steuern müssen laut Einteilung demnach Personen der Steuerklasse III bezahlen. Der Satz kann sich von 30 bis 50 Prozent bewegen. Das hängt ganz von der Höhe der Schenkung ab. Des Weiteren zählen natürlich immer persönliche Freibeträge, die in der Tabelle nicht extra betrachtet werden konnten und von der Lebenssituation der Person abhängig sind.

Demnach raten wir Ihnen, sich mit Schenkungen jeglicher Art auseinander zusetzen, wenn Sie das Gefühl haben, es handelt sich um einen horrenden Betrag. Denn so gut es jemand mit Ihnen meint, beide Finanzpartner können sich damit in die Nesseln setzen. Natürlich dürfen Sie sich auch gerne freuen über das Geschenk, was man Ihnen macht. Danke sagen, nicht vergessen!